Anwaltliche Kosten

Mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit entstehen Gebühren. Dies gilt gleichermaßen für die gerichtliche wie die außergerichtliche Tätigkeit. Auch für die (telefonische) Erstberatung muss der Rechtsanwalt Gebühren in Ansatz bringen. Die Erörterung, ob ein Mandant übernommen werden soll, ist hingegen gebührenfrei.

Unsere Honorare entsprechen grundsätzlich der uns durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegebene Höhe. Das RVG enthält im Prinzip ein standartisiertes Pauschalverfahren, das sich in erster Linie nach der Bedeutung der Sache, insbesondere der Höhe einer streitigen Forderung richtet, nicht nach dem konkreten zeitlichen Aufwand des Anwalts.

Bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwaltes können durch eine Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren auch unterschritten werden. Bei gerichtlicher Tätigkeit ist dies nicht möglich. Dementsprechend können Zeithonorare außergerichtlich unter Umständen auch zum Vorteil des Mandanten abgeschlossen werden (z.B. im Rahmen einer ständigen Betreuung eines Mandanten in allen Rechtsfragen, die den Betrieb betreffen):

Umgekehrt wird bei zeitintensiven Mandanten oftmals die gesetzliche Gebühr den Aufwand unserer Kanzlei nicht abdecken können. In diesen Fällen vereinbaren wir daher ein Zeithonorar.

Jeder Anwalt ist im übrigen verpflichtet, den Rechtssuchenden auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der sogenannten "Beratungshilfe" (für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts) und der sogenannten Prozesskostenhilfe (für die gerichtliche Tätigkeit des Anwaltes) hinzuweisen. Soweit das Einkommen/Vermögen des Mandanten unter einer bestimmten gesetzlich vergesehenen Größe liegt, entfällt ein Gebührenanspruch des Anwaltes gegen seinen Mandanten und er erhält (wenn auch zum Teil stark gekürzt) seine Vergütung aus der Staatskasse. Wir klären in der Regel bei Mandantenübernahme mit jedem Mandanten die Möglihckeit dieser Übernahme.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Strafsachen derartiges "Armenrecht" nicht besteht, d.h. die Anwaltskosten selbst zu übernehmen sind, es sei denn sie fallen aufgrund eines Freispruches in der Sache selbst der Staatskasse anheim.

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