Die Haupttätigkeit der Notarin ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist sie - im Unterschied zur Tätigkeit als Rechtsanwältin als Interessenvertreterin nur einer Partei - unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Die Kerntätigkeit der Notarin bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
- Immobilien (Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc.)
- Ehe, Partnerschaft und Familie (Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption)
- Erbe und Schenkung (Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.)
- Unternehmen (Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung etc.)
- Vorsorgevollmacht (Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
- Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation (Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.)
Die Notarin ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass sie ihren Willen urkundlich erfassen kann.
Ihrer öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf die Notarin ihre Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; sie hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen.
Für die Ausübung ihrer Amtstätigkeit steht der Notarin ein Dienstsiegel zur Verfügung. Sie hat ein Urkundenregister zu führen. Werden Gelder bei der Notarin hinterlegt, hat sie hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (z. B. aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten.