Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach der Kostenordnung (KostO). Diese müssen vom Notar erhoben werden, abweichende Kostenvereinbarungen mit ermäßigten oder erhöhten Kosten sind unwirksam. Die Kostenrechnungen werden durch den Landgerichtspräsidenten in regelmäßigen Abständen überprüft. Damit soll die Unparteilichkeit des Notars gewährleistet werden. In aller Regel werden einem Amtsgeschäft des Notars nach einer Kostentabelle wertmäßig gesetzlich festgelegte Gebühren zugeordnet. Die Notarkosten richten sich daher nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem Wert, auf den sich die notarielle Tätigkeit bezieht (dem Geschäftswert). Bei einem Grundstückskauf ist dies regelmäßig der Kaufpreis.
Die Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages bereits vor dem Tätigwerden durch die Notarin (Durchführung der Beurkundung oder Beglaubigung) ist häufig nicht möglich, da sich die anfallenden Gebühren nach den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen und Regelungen sowie nach den einzelnen durch die Notarin vorzunehmenden Tätigkeiten richten. Diese Tätigkeiten stehen letztendlich erst mit Unterzeichnung der einzelnen Urkunden fest. Alle Aussagen von Notaren und Notariatsangestellten im Vorfeld einer Beurkundung/Beglaubigung haben keinerlei bindende Wirkung und stellen lediglich kostenrechtliche Anhaltspunkte dar.