Mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit entstehen Gebühren.
Dies gilt gleichermaßen für die gerichtliche wie die
außergerichtliche Tätigkeit. Auch für die (telefonische)
Erstberatung muss der Rechtsanwalt Gebühren in Ansatz bringen.
Die Erörterung, ob ein Mandant übernommen werden soll, ist
hingegen gebührenfrei.
Unsere Honorare entsprechen grundsätzlich der uns durch das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgegebene Höhe. Das RVG enthält
im Prinzip ein standartisiertes Pauschalverfahren, das sich in erster
Linie nach der Bedeutung der Sache, insbesondere der Höhe einer
streitigen Forderung richtet, nicht nach dem konkreten zeitlichen Aufwand
des Anwalts.
Bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwaltes können durch eine
Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren auch unterschritten
werden. Bei gerichtlicher Tätigkeit ist dies nicht möglich.
Dementsprechend können Zeithonorare außergerichtlich unter
Umständen auch zum Vorteil des Mandanten abgeschlossen werden
(z.B. im Rahmen einer ständigen Betreuung eines Mandanten
in allen Rechtsfragen, die den Betrieb betreffen):
Umgekehrt wird bei zeitintensiven Mandanten oftmals die gesetzliche
Gebühr den Aufwand unserer Kanzlei nicht abdecken können. In
diesen Fällen vereinbaren wir daher ein Zeithonorar.
Jeder Anwalt ist im übrigen verpflichtet, den Rechtssuchenden auf die
Möglichkeiten der Inanspruchnahme der sogenannten "Beratungshilfe" (für
die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts) und der sogenannten
Prozesskostenhilfe (für die gerichtliche Tätigkeit des Anwaltes)
hinzuweisen. Soweit das Einkommen/Vermögen des Mandanten unter
einer bestimmten gesetzlich vergesehenen Größe liegt, entfällt
ein Gebührenanspruch des Anwaltes gegen seinen Mandanten und er
erhält (wenn auch zum Teil stark gekürzt) seine Vergütung
aus der Staatskasse. Wir klären in der Regel bei Mandantenübernahme mit
jedem Mandanten die Möglihckeit dieser Übernahme.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Strafsachen
derartiges "Armenrecht" nicht besteht, d.h. die Anwaltskosten
selbst zu übernehmen sind, es sei denn sie fallen aufgrund
eines Freispruches in der Sache selbst der Staatskasse anheim.
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Gebührentabelle
Prozesskostenhilfe